Heute sind wir zu Gast bei dem Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel. Herr Dr. Schlegel ist Spezialist für das Arbeitsrecht. Er berichtet über die Auswirkungen des ab 01.01.2015 geltende Gesetz zum Mindestlohn.
Ab dem 01.01.2015 wird für alle Branchen ein einheitlicher Mindestlohn von € 8,50 geregelt. Was bedeutet das für Ihre Praxis oder Apotheke? Sofern Sie Ihre Mitarbeiterinnen bislang im Tarif bezahlt haben, müssen Sie hier nichts weiter beachten. Es sei denn Sie haben geringfügige Beschäftigte unter Vertrag. Hier wachsen Ihnen neue bürokratische Hürden und Pflichten zu. Wichtig ist darüber hinaus, dass Sie die € 8,50 pro Stunde immer auf einen Monat beziehen. Verrechnungen bzw. Ausgleich des Mindestlohns bei schwankendem Arbeitseinsatz ist zukünftig nicht mehr erlaubt, es sei denn es handelt sich um Überstunden.
Die Dokumentation bei Praktikanten und Minderjährigen ist allerdings hiervon ausgenommen. Aber auch hier wachsen Ihnen wieder neue Verpflichtungen zur Dokumentation zu. darüber hinaus werden der Umgang mit Überstunden, erfolgsabhängige Vergütung, Zahlungen in die Altesvorsorge etc. behandelt.
Es stellt sich, wie immer, die Frage: kann es denn herauskommen, wenn ich diese Regelung „großzügig“ auslege? Auf jeden Fall, denn die Hauptzollämter, die für die Einhaltung des Mindestlohns verantwortlich ist hat erheblich in rd.1.600 Arbeitsplätze für zusätzliche Mitarbeiter/innen investiert, um Mängel beim Mindestlohn aufzudecken. Die Strafen sind ganz schön happig: Das 2,5fache der säumigen Lohnzahlung kommt auf die Sünder zu.
Wichtig ist es die Regelung zum Mindestlohn akribisch im eigenen Unternehmen umzusetzen, damit Sie nicht nur Strafen vermeiden, sondern auch Ihre Mitarbeiter/innen angemessen vergüten.
Gute Gedanken wünscht Ihnen Michael Brüne