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Beratung für Heilberufe Folge 109: StaRug – Ein neues Gesetz ermöglicht eine neue Form der Sanierung

Wirtschaftliche oder finanzielle Krisen können im Leben eines Unternehmens auftreten: Häufig entwickeln sie sich von der strategischen Krise, über die Absatzkrise bis hin zur Liquiditätskrise. Manchmal, wie jetzt in der Corona-Pandemie ist die Krise plötzlich und unerwartet da.

Heute beschäftigen wir uns mit UnternehmerInnen, die drohend zahlungsunfähig sind, also bei denen eine Insolvenz noch nicht eingetreten ist.

Das Unternehmens-Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRug) setzt in den Krisenszenarien früh an und stellt eine gesetzliche Innovation dar da dieses Gesetz für sich steht und kein Ableger der Insolvenzordnung darstellt. Daher werden Schuldner, die dieses Verfahren nutzen, anders als im Insolvenzverfahren, nicht in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch dieses Gesetz die Lücke zwischen der individuellen Sanierung und einem Insolvenzverfahren geschlossen werden.

Basis für alles ist ein Sanierungskonzept, das sich an der Insolvenzordnung orientiert, in dem

  1. die Ist-Situation inkl. Vertragspartner / Gläubiger und deren Forderungen,
  2. die Zukunftsgestaltung, inkl. Darstellung der Situation nach der Regelung und
  3. eine Gruppenbildung der Gläubiger dargestellt werden.

Jetzt könnten Sie sagen: „Nun ja, dafür ein Gesetz und neue gesetzliche Regelungen? Ich setze mich einfach mit meinen Gläubigern zusammen und bespreche, was es braucht, damit ich wirtschaftlich wieder durchatmen kann“. Allerdings könnten im Laufe der Verhandlungen Gläubiger „kalte Füße“ bekommen und z.B. die Geschäftsverbindung kündigen oder Forderungen fällig stellen. Durch dieses Verhalten kann die komplette Sanierung gefährdet werden. Um sich hiervor zu schützen, haben Schuldner, nach Verabschiedung des Gesetzes, die Möglichkeit sich unter den „Schutz“ des StaRug zu stellen (Vollstreckungsschutz). Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht angemeldet.

Wie im Insolvenzverfahren müssen auch hier nicht alle Gläubiger der Vereinbarung zustimmen, sondern nur 75%. Damit nicht ein einzelner Gläubiger eine Vereinbarung blockieren kann, kann eine Gruppenbildung der Gläubiger sinnvoll sein. Mehr dazu im Interview.

Die Inhalte dieses Gesetzes sollen auch „kleineren“ Schuldnern zugänglich gemacht werden, daher hat der Gesetzgeber auch ein vereinfachtes Verfahren ins Leben gerufen. Da auf dem Sanierungswege viele Fehler gemacht werden können, die z.B. zum Scheitern des Antrags führen können, empfiehlt Herr Dr. Linkert einen Anwalt-Profi in diesem Bereich hinzuzuziehen

Zum Schluss unseres Gesprächs geht es noch um eine aktuell anstehende Änderung des Insolvenzrechts. Das Rechtsschuldbefreiungsverfahren soll / wird zeitnah (evtl. rückwirkend zum 01.10.2020) auf 3 Jahre durch Umsetzung einer EU-Richtlinie abgekürzt.

Soweit eine kurze Einstimmung zu diesem interessanten und brisanten Thema. Mehr Detailinformationen finden Sie im Interview mit Herrn Dr. Linkert.

Guten Gedanken wünscht Ihnen Ihr

Michael Brüne

Bild © Dr. Florian Linkert (BBL Rechtsanwälte)

Podcast Beratung für Heilberufe

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