Heute sprechen wir mit Marc Nörig, Rechtsanwalt der ETL Rechtsanwälte und Spezialist zum Thema Apothekenrecht über das Thema Apothekenwerbung.
Jedes Handelsgeschäft versucht so wirkungsvoll wie möglich auf sich aufmerksam machen, um seine Produkte und Dienste anzubieten. Der Gesundheitsbereich war viele Jahre, aus verschiedenen Gründen, hiervon ausgenommen. Aber nach der Liberalisierung der Werbemöglichkeiten, brandet vor allem im Apothekenbereich der Wettbewerb, nicht zuletzt durch die preisaktiven Versandapotheken.
In den letzten Jahren hat sich „werbetechnisch“, aus Sicht der Apotheken, vieles verbessert und modernisiert. Aber was ist möglich, was ist erlaubt? Kundenbindungssysteme und Zugabenpraktiken stehen unter strenger Beobachtung, werden aber bei Verstoß gegen die „Regeln“ mit Abmahnungen oder Untersagungsverfügungen geahndet. Die aktuelle Praxis wird häufig durch Rechtssprechungen geprägt, daher ist es wichtig sich laufend einen Überblick zu verschaffen. Mit unserem heutigen Interview wollen wir an einzelnen Beispielen verdeutlichen worauf Sie aufpassen sollten:
- Apothekenwerbung ist über Flyer, im Internet und über sonstige Medien grundsätzlich erlaubt. Allerdings darf der Hinweis auf Produkte oder Dienstleistungen z.B. nicht „marktschreierisch“ sein. Das kennen Sie und soweit ist eigentlich alles gut. Aber was müssen Sie z.B. auf einem Flyer als Minimalanforderung drucken? Herr Nörig gibt in unserem Interview Hinweise, wodurch sich eine Produktwerbung von einer Erinnerungswerbung unterscheidet und was Sie in den einzelnen Fällen beachten müssen.
- Sind Werbemaßnahmen für eine Apotheke in den Räumen Arztpraxis erlaubt? Vielleicht haben Sie schon einmal Werbe-Auslagen oder einen kleinen Werbe-Clip zum Service einer Apotheke im Fernsehen einer Arztpraxis gesehen? Dies ist nicht erlaubt, da Apotheken § 11 Apothekengesetz zu beachten haben und darf die Zuführung von Patienten nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Hier ist höchste Vorsicht geboten.
- Beispiel nicht genehmigte Rezeptsammelstelle: Hier lauert auch aus dem Werberecht heraus der nächste Stolperstein. Eine nicht genehmigte Rezeptsammelstelle wird u.a. als unzulässige Werbung angesehen.
- Bagatellgrenze: Viele Apotheker/innen haben noch eine Grenze von € 1,00 im rx-Bereich zur Abgabe von Zugaben oder Ermäßigungen im Kopf. Seit dem Jahr 2013 ist diese Grenze gefallen und es gilt im rx-Bereich ein generelles Verbot der Vergünstigung. Was ist aber im Bereich OTC und Freiwahl möglich?
Apothekenwerbung ist trotz Liberalisierung ein weites Feld. Herr Nörig hat viele Beispiele mitgebracht. Freuen Sie sich auf unser Interview. Bei weiterem Interersse am Thema Apothekenrecht können Sie sich hier über Herrn Nörig informieren.
Wie immer wünsche ich Ihnen gute Gedanken!
Ihr Michael Brüne