Heute geht es um wichtige rechtliche Themen aus dem Bereich der Sozialversicherung mit Herrn Christian Krapohl – Kanzlei Dr. Möller und Partner, Düsseldorf www.m-u-p.info :
Erstes Thema: Sind angestellte Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker automatisch von der Rentenversicherung befreit, wenn dieser Sachverhalt einmal geklärt wurde und regelmäßig in das berufsständische Versorgungswerk eingezahlt wird? Zunächst ein wenig Theorie: Die Sozialversicherung ist eine Versicherung des Staats mit Bürger gegen unterschiedliche Risiken abgesichert werden. Egal ob Kranken-, Arbeitslosigkeits-, Pflege- oder Rentenversicherung alle Versicherungen helfen in Notlagen. Bei der Rentenversicherung haben die Angehörigen der kammerorganisierten Berufe allerdings, unter bestimmten Rahmenbedingungen, die Möglichkeit sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen und ihre Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk einzuzahlen.
Nunmehr hat das BSG (Bundessozialgericht) festgestellt, dass diese Befreiung immer nur für jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis gilt. Wird also eine neue Stelle angenommen, muss ein neuer Antrag gestellt und geprüft werden. Sofern dies versäumt wird, kann der Arbeitgeber, also Praxis oder Apotheke, verpflichtet werden, die staatlichen Versicherungsbeiträge bis zu 4 Jahren nachzuentrichten. Wer oder wie kann das festgestellt werden? Entweder im Rahmen einer Betriebsprüfung oder bei den regelmäßigen Prüfungen zur Sozialversicherung. Also achten Sie bitte darauf, dass die Bescheide der Rentenversicherung für Ihre Beschäftigungsverhältnisse aktuell sind. Die Risiken sind hoch und es kann sehr teuer werden.
Zweites Thema: Wie ist es z.B. um Barzuwendungen an Mitarbeiter/innen gestellt? Denken wir einmal an eine freiwillige Sonderzahlung, die bar erbracht wird. Ist diese Leistung steuer- und sozialversicherungspflichtig? Ja, auf jeden Fall, sagt Herr Krapohl. Aber nicht nur aus diesem Grund ist eine ordentliche Abrechnung wichtig. Auch die Käufer von Praxen und Apotheken haben ein Anrecht auf transparente Vergütungen. Spätere Überraschungen durch übliche freiwillige Zuwendungen bringen auf allen Seiten viel Ärger.
Drittes Thema: Wie ist es, zum Beispiel bei Vertretern/innen in Apotheken, in Bezug auf die Sozialversicherung gestellt? Kann er/sie sozialversicherungsbefreit auf freiberuflicher Basis engagiert werden? Folgender Katalog ist hierbei zu berücksichtigen: ist der/die Vertreter/in an Weisungen gebunden, ist er/sie örtlich und zeitlich gebunden, ist er/sie wirtschaftlich eigenständig? Wenn einer dieser Punkte so beantwortet wird, dass er gegen die Freiberuflichkeit verstößt, haben wir ein Problem. Weiterhin sind noch die Dauer und Häufigkeit des Engagements bei einem Auftraggeber zu prüfen. Bei regelmäßigem Einsatz steht man schnell an der Schwelle zur Anstellung. Aber, wie können Sie reagieren? Hören Sie unseren Podcast…
Diese interessante Themen und weitere Gedanken diskutieren heute Herr Rechtsanwalt Krapohl und Herr Brüne.