Das Mutterschutzgesetz wurde zum 01.01.2018 neu gefasst, daher ist es interessant zu schauen worauf nun die Rechtsprechung wert legt.
Unter anderem wurde in diesem Zusammenhang die Pflicht zur abstrakten Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsplätze vorgeschrieben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob aktuell schwangere Mitarbeiterinnen im Unternehmen beschäftigt werden. Es umfasst die Beschreibung von Arbeitsplätzen für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen und für zu stillende Kinder.
Das Kündigungsverbot für Schwangere ist erweitert worden, so dass auch die Vorbereitung einer Kündigung z. B. durch Anfrage bei Integrationsamt untersagt worden ist.
Ziel ist es den Mitarbeiterinnen einen alternativen oder zeitanteiligen Einsatz zu ermöglichen.
Insbesondere bei vom Arbeitgeber ausgesprochenen Beschäftigungsverboten werden die Krankenkassen hiernach fragen. Aktualisieren Sie bitte in diesem Zusammenhang Ihr QM.
Was ist, wenn die Schwangerenvertretung schwanger ist oder wird?
Unter dem Motto: Der Arbeitgeber suchte eine Schwangerenvertretung, fand aber eine schwangere Vertretung, kommt dieses Problem häufiger vor. Wenn Sie vor Vertragsabschluss (am besten schriftlich) deutlich machen, dass die Beschäftigung ausschließlich für die Vertretung einer Schwangeren vorgesehen ist und der Arbeitsvertrag befristet ist, haben Sie eine kleine Chance gegen den Vertrag vorzugehen. Wenn Sie das nicht getan haben, unterliegt die Mitarbeiterin den gleichen Rechten wie jede Schwanger.
Gute Gedanken wünscht Ihnen
Michael Brüne
Bild © Dr. Uwe Schlegel – ETL Rechtsanwälte