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Beratung für Heilberufe Folge 102: Urlaubsregelung für Mitarbeiter*innen

Eigentlich ist es doch ganz einfach: 25 Tage Urlaub bei einer 5 Tage-Woche bedeuten: 5 Wochen Urlaub für Ihren Mitarbeiterin. Soweit so gut…. aber wenn es so einfach wäre….

Grundsatz: Urlaubsansprüche entstehen durch die Existenz eines Arbeitsvertrags und nicht durch die erbrachte Arbeitsleistung.

  1. Also erwerben z.B. auch Langzeitkranke und u.a. auch Mitarbeiter*innen in der Elternzeit Urlaubsansprüche in ihrer Abwesenheit.
  2. Auch, wenn der Verfall von Urlaubstagen ab dem 31.03. des Folgejahres im Vertrag geregelt ist, reicht das nicht aus. Der/die Mitarbeiter*in muss vom AG so rechtzeitig (ca. 3 Monate vorher) an den drohenden Verfall erinnert werden, dass der Resturlaub bis zum 31.03. genommen werden muss.
  3. Eine schriftliche vom Arbeitnehmer gegengezeichnete Information ist zum Nachweis wichtig, um die Information an den AN nachzuweisen. Dies ist insbesondere bedeutend bei erworbenem Urlaub z.B. in der Elternzeit, Krankheit etc., um die Verjährungsfrist nicht noch ein weiteres Jahr zu verlängern.

Ein wieder spannendes Thema rund um die Mitarbeiterbindung, denn jeder vermiedene Konflikt ist eine Bindungsmaßnahme, des wichtigsten Potenzials Ihrer Apotheke oder Praxis.

Herzliche Grüße

Michael Brüne

Bild © Dr. Uwe Schlegel – ETL Rechtsanwälte

Podcast Beratung für Heilberufe

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